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Schengen-Raum

Der grenzfreie Schengen-Raum garantiert mehr als 400 Millionen EU-Bürgern sowie Nicht-EU-Bürgern, die in der EU leben oder die EU als Touristen, Austauschstudenten oder zu Geschäftszwecken besuchen (jeder, der sich legal in der EU aufhält), Freizügigkeit. Die Freizügigkeit ermöglicht es jedem EU-Bürger, ohne besondere Formalitäten in ein EU-Land zu reisen, dort zu arbeiten und zu leben. Schengen untermauert diese Freiheit, indem es den Bürgern ermöglicht, sich ohne Grenzkontrollen im Schengen-Raum zu bewegen.

Heute umfasst der Schengen-Raum die meisten EU-Länder, mit Ausnahme von Bulgarien, Kroatien, Zypern, Irland und Rumänien. Bulgarien, Kroatien und Rumänien befinden sich jedoch im Prozess des Beitritts zum Schengen-Raum und wenden den Schengen-Besitzstand bereits weitgehend an. Zusätzlich sind auch die Nicht-EU-Staaten Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein dem Schengen-Raum beigetreten.

Freiheit und Sicherheit für Reisende

Durch die Schengen-Bestimmungen werden die Kontrollen an den EU-Binnengrenzen abgeschafft, während für diejenigen, die für einen kurzen Zeitraum (bis zu 90 Tage) in den Schengen-Raum einreisen, ein einheitliches Regelwerk für Kontrollen an den Außengrenzen gilt.

Der Schengen-Raum stützt sich auf gemeinsame Regeln, die insbesondere die folgenden Bereiche abdecken:

  • Überschreiten der EU-Außengrenzen, einschließlich der Arten der erforderlichen Visa,
  • Harmonisierung der Einreisebedingungen und der Vorschriften für Visa für den kurzfristigen Aufenthalt (bis zu 90 Tagen),
  • grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (einschließlich Rechte zur grenzüberschreitenden Überwachung und Nacheile),
  • stärkere justizielle Zusammenarbeit durch ein schnelleres Auslieferungssystem und die Übertragung der Vollstreckung von Strafurteilen,
  • das Schengener Informationssystem (SIS) und
  • die für Reisen in Europa erforderlichen Dokumente.

Polizeiliche Kontrollen und vorübergehende Grenzkontrollen

Jede Person, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, kann die Binnengrenzen überschreiten, ohne einer Grenzkontrolle unterzogen zu werden. Die zuständigen nationalen Behörden können jedoch an den Binnengrenzen und in den Grenzgebieten Polizeikontrollen durchführen, sofern diese Kontrollen nicht mit Grenzkontrollen gleichzusetzen sind. Die nicht erschöpfende Liste der Kriterien, anhand derer beurteilt werden kann, ob Polizeikontrollen mit Grenzkontrollen gleichzusetzen sind, ist im Schengener Grenzkodex enthalten. Der Kodex wird durch die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergänzt. Er umfasst die folgenden Elemente:

  • die Polizeikontrollen haben keine Grenzkontrolle zum Ziel,
  • sie beruhen auf allgemeinen polizeilichen Informationen und Erfahrungen,
  • sie werden in einer Weise durchgeführt, die sich deutlich von systematischen Personenkontrollen an den Außengrenzen unterscheidet,
  • sie werden auf der Grundlage von Stichproben durchgeführt.

Die Polizei führt Kontrollen nach dem nationalen Recht des Schengen-Landes durch. Abhängig vom genauen Zweck können sie z.B. Identitätskontrollen beinhalten.

Weitere Informationen zu Polizeikontrollen im Binnengrenzgebiet finden Sie in den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs C-188/10 (Melki), C-278/12 (Adil) und C-444/17 (Arib).

Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen

Bei einer schwerwiegenden Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit kann ein Schengen-Staat ausnahmsweise vorübergehend wieder Grenzkontrollen an seinen Binnengrenzen einführen.

Wenn solche Kontrollen wieder eingeführt werden, muss der betreffende Mitgliedstaat den Rat (und damit auch andere Schengen-Staaten), das Europäische Parlament und die Europäische Kommission sowie die Öffentlichkeit informieren. Die Kommission informiert auf ihrer Website über die aktuelle Situation an den Binnengrenzen: Weitere Informationen zur vorübergehenden Wiedereinführung von Grenzkontrollen.

Kriterien für den Beitritt von Ländern zum Schengen-Raum

Der Beitritt zum Schengen-Raum ist nicht nur eine politische Entscheidung des beitretenden Staates. Die Länder müssen eine Liste von Vorbedingungen erfüllen:

  • Anwendung des gemeinsamen Schengen-Regelwerks (des sogenannten „Schengen-Besitzstands“), z.B. in Bezug auf die Kontrolle der Land-, See- und Luftgrenzen (Flughäfen), die Ausstellung von Visa, die polizeiliche Zusammenarbeit und den Schutz personenbezogener Daten,
  • die Verantwortung für die Kontrolle der Außengrenzen im Namen anderer Schengen-Länder und für die Ausstellung einheitlicher Schengen-Visa übernehmen,
  • effizient mit den Strafverfolgungsbehörden in anderen Schengen-Ländern zusammenarbeiten, um ein hohes Sicherheitsniveau aufrechtzuerhalten, sobald die Grenzkontrollen zwischen den Schengen-Ländern abgeschafft sind,
  • an das Schengener Informationssystem (SIS) anschließen und es nutzen.

Bewerberländer werden vor dem Beitritt zum Schengen-Raum und danach regelmäßig einer „Schengen-Evaluierung“ unterzogen, um die korrekte Anwendung der Gesetzgebung sicherzustellen.

Hintergrund: Freizügigkeit in Europa

Ursprünglich war das Konzept der Freizügigkeit darauf ausgerichtet, der europäischen Erwerbsbevölkerung die Möglichkeit zu geben, in jeden EU-Staat frei zu reisen und sich dort niederzulassen, jedoch ohne die Grenzkontrollen innerhalb der Union abzuschaffen.

Ein Durchbruch wurde 1985 in Schengen (einem kleinen Dorf in Luxemburg) mit der Unterzeichnung des Übereinkommens über den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen erreicht, gefolgt von der Unterzeichnung des Übereinkommens zur Durchführung dieses Übereinkommens im Jahr 1990. 1995 begann die Umsetzung der Schengener Abkommen, an der zunächst sieben EU-Länder beteiligt waren.

Geboren als zwischenstaatliche Initiative, sind die Entwicklungen, die die Schengener Abkommen mit sich brachten, inzwischen in das Regelwerk der EU eingeflossen.

Verwandte Dokumente

  • Durchführungsbeschluss der Kommission zur Erstellung des Berichts über die thematische Bewertung der nationalen Strategien der Mitgliedstaaten für die integrierte Grenzverwaltung 2019 – 2020 und Anhang 1
  • Bericht der Kommission über die Funktionsweise des Schengener Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus, Erstes mehrjähriges Evaluierungsprogramm (2015-2019)
  • Bericht der Kommission (2015) 675 über das Funktionieren des Schengen-Raums
  • Bericht der Kommission (2013) 326 über das Funktionieren des Schengen-Raums
  • Bericht der Kommission (2012) 230 über das Funktionieren des Schengen-Raums
  • Bericht der Kommission KOM (2010) 554 über die Binnengrenzen

Verwandte Links

  • Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen
  • Schengen-Evaluierung und Überwachung
  • Schengen-Informationssystem (SIS)
  • Dokumente, die für Reisen in Europa benötigt werden (Your Europe Portal)

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