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Amdt1.3.1 Freedom of Press: Überblick

Erster Verfassungszusatz:

Der Kongress darf kein Gesetz erlassen, das eine Einrichtung der Religion respektiert oder die freie Ausübung derselben verbietet oder die Rede- oder Pressefreiheit oder das Recht des Volkes, sich friedlich zu versammeln und bei der Regierung eine Beschwerde einzureichen, einschränkt.

Einige haben die Frage aufgeworfen, ob die Klausel der Redefreiheit und die Klausel der Pressefreiheit koextensiv sind oder ob die eine dort greift, wo die andere nicht greift. Es ist zum Beispiel viel darüber diskutiert worden, ob die institutionelle Presse ein Recht auf größere Freiheit von staatlichen Vorschriften oder Beschränkungen hat als Einzelpersonen, Gruppen oder Vereinigungen, die nicht der Presse angehören. Richter Stewart hat argumentiert: Dass der Erste Verfassungszusatz getrennt von der Redefreiheit und der Pressefreiheit spricht, ist kein verfassungsrechtlicher Zufall, sondern eine Anerkennung der entscheidenden Rolle, die die Presse in der amerikanischen Gesellschaft spielt. Die Verfassung verlangt Sensibilität für diese Rolle und für die besonderen Bedürfnisse der Presse bei ihrer effektiven Ausübung.1Fußnote
,Houchins v. KQED 438 U.S. 1, 17 (1978) (concurring opinion). Richter Stewart initiierte die Debatte in einer Rede, die später als Stewart, Or of the Press, 26 Hastings L. J. 631 (1975) abgedruckt wurde. Weitere Artikel werden zitiert in First National Bank of Boston v. Bellotti, 435 U.S. 765, 798 (1978) (Chief Justice Burger concurring). Aber, wie der Oberste Richter Burger schrieb: Der Gerichtshof hat noch nicht eindeutig geklärt, ob die Presseklausel der „institutionellen Presse“ irgendeine Freiheit von staatlicher Beschränkung verleiht, die nicht auch alle anderen genießen.2Fußnote
435 U.S. bei 798. Die Schlussfolgerung des Obersten Richters lautete, dass die institutionelle Presse kein besonderes Privileg als Presse habe.

Viele Urteile des Gerichtshofs deuten fest darauf hin, dass die Presseklausel der Presse nicht die Befugnis verleiht, die Regierung zur Bereitstellung von Informationen zu zwingen oder der Presse anderweitig Zugang zu Informationen zu geben, die die Öffentlichkeit im Allgemeinen nicht hat.3Fußnote
Houchins v. KQED, 438 U.S. 1 (1978), und id. at 16 (Justice Stewart concurring); Saxbe v. Washington Post, 417 U.S. 843 (1974); Pell v. Procunier, 417 U.S. 817 (1974); Nixon v. Warner Communications, 435 U.S. 589 (1978). Die Fälle des Prozesszugangs, was auch immer sie genau bedeuten mögen, erkennen ein Recht auf Zugang von Öffentlichkeit und Presse zu Prozessen an. Richmond Newspapers v. Virginia, 448 U.S. 555 (1980); Globe Newspaper Co. v. Superior Court, 457 U.S. 596 (1982). Auch hat die Presse in vielerlei Hinsicht keinen Anspruch auf eine Behandlung, die sich von der unterscheidet, der jedes andere Mitglied der Öffentlichkeit unterworfen werden kann.4Fußnote
Branzburg v. Hayes, 408 U.S. 665 (1972) (Aussage eines Zeitungsreporters vor der Grand Jury); Zurcher v. Stanford Daily, 436 U.S. 547 (1978) (Durchsuchung von Zeitungsbüros); Herbert v. Lando, 441 U.S. 153 (1979) (Verleumdung durch die Presse); Cohen v. Cowles Media Co., 501 U.S. 663 (1991) (Bruch des Vertraulichkeitsversprechens einer Zeitung). Allgemein geltende Gesetze verstoßen nicht gegen den Ersten Verfassungszusatz, nur weil ihre Durchsetzung gegen die Presse zufällige Auswirkungen hat.5Fußnote
Cohen v. Cowles Media, 501 U.S. 663, 669 (1991). Dennoch scheint es klar zu sein, dass die Presse aufgrund ihrer Rolle bei der Verbreitung von Nachrichten und Informationen bis zu einem gewissen Grad ein Recht auf Rücksichtnahme hat, das anderen nicht zusteht – dass ihre Rolle sie verfassungsmäßig zu staatlicher Sensibilität berechtigt, um es mit den Worten von Richter Stewart auszudrücken.6Fußnote
E.g., Miami Herald Pub. Co. v. Tornillo, 418 U.S. 241 (1974); Landmark Communications v. Virginia, 435 U.S. 829 (1978). Siehe auch Zurcher v. Stanford Daily, 436 U.S. 547, 563-67 (1978), und id. bei 568 (Richter Powell concurring); Branzburg v. Hayes, 408 U.S. 665, 709 (1972) (Richter Powell concurring). Mehrere zustimmende Stellungnahmen in Richmond Newspapers v. Virginia, 448 U.S. 555 (1980), implizieren die Anerkennung eines gewissen Rechts der Presse, Informationen zu sammeln, das offensichtlich nicht vollständig durch nichtdiskriminierende Beschränkungen verhindert werden darf. Id. bei 582-84 (Richter Stevens), 586 n.2 (Richter Brennan), 599 n.2 (Richter Stewart). Dennoch hat der Gerichtshof auch angedeutet, dass die Presse geschützt ist, um die Ausübung der freien Meinungsäußerung in der Gesellschaft insgesamt zu fördern und zu schützen, einschließlich des Interesses der Menschen, Informationen zu erhalten. Z. B. Mills v. Alabama, 384 U.S. 214, 218-19 (1966); CBS v. FCC, 453 U.S. 367, 394-95 (1981). Welchen Unterschied eine solche Sensibilität bei der Entscheidung von Fällen machen könnte, ist schwer zu sagen.

Die interessanteste Möglichkeit liegt im Schutz des Ersten Verfassungszusatzes vor gutgläubiger Verleumdung.7Fußnote
New York Times Co. v. Sullivan, 376 U.S. 254 (1964). Siehe Diskussion über Verleumdung, infra. Richter Stewart argumentierte, dass das Sullivan-Privileg ausschließlich ein Recht der Pressefreiheit sei, und bestritt, dass die verfassungsrechtliche Theorie der freien Meinungsäußerung einer Einzelperson irgendeine Immunität von der Haftung für Verleumdung oder üble Nachrede gewährt.8Fußnote
Stewart, Or of the Press, 26 Hastings L. J. 631, 633-35 (1975). Allerdings war in allen Fällen, die der Supreme Court bisher entschieden hat, der Beklagte in irgendeiner Weise ein Vertreter der Presse.9Fußnote
In Hutchinson v. Proxmire, 443 U.S. 111, 133 n.16 (1979), stellte der Gerichtshof fest, dass er nie entschieden hat, ob der Times-Standard auf einen einzelnen Beklagten anwendbar ist. Einige meinen, sie erkennen in Gertz v. Robert Welch, Inc, 418 U.S. 323 (1974), Andeutungen solcher Tendenzen des Gerichts zu erkennen. Aber die Entscheidung des Gerichts in First National Bank of Boston v. Bellotti, dass Unternehmen berechtigt sind, die Redegarantien des Ersten Verfassungszusatzes gegen bundesstaatliche und, durch den Vierzehnten Verfassungszusatz, staatliche Regelungen geltend zu machen, lässt den vermeintlichen Konflikt zwischen dem Schutz der Redeklausel nur für Einzelpersonen und dem Schutz der Presseklausel sowohl für Presseunternehmen als auch für Presseeinzelpersonen verdunsten.10Fußnote
435 U.S. 765 (1978). Die Entscheidung, die sich mit einer zuvor nicht konfrontierten Frage befasste, fiel mit 5 zu 4 Stimmen. Richter Rehnquist hätte keine geschützten Rechte des Ersten Verfassungszusatzes für Körperschaften anerkannt, weil ihnen als vollständig durch staatliches Recht geschaffene Gebilde nicht die Rechte natürlicher Personen zugestanden werden sollten. Id. at 822. Die Richter White, Brennan und Marshall waren der Meinung, dass der Erste Verfassungszusatz zwar eine Rolle spiele, aber aufgrund der geltend gemachten staatlichen Interessen nicht ausschlaggebend sei. Frühere Entscheidungen, die die Meinungsfreiheit von Unternehmen anerkannten, betrafen entweder Presseunternehmen (id., 781-83; siehe auch id., 795 (Chief Justice Burger concurring)) oder Unternehmen, die speziell zur Förderung der ideologischen und verbandlichen Interessen ihrer Mitglieder organisiert waren. Z.B. NAACP v. Button, 371 U.S. 415 (1963). Die Frage, so schrieb das Gericht in Bellotti, sei nicht, welche verfassungsmäßigen Rechte Körperschaften haben, sondern ob die Rede, die eingeschränkt wird, wegen ihrer gesellschaftlichen Bedeutung durch den Ersten Verfassungszusatz geschützt ist. Da die Rede in Bellotti die Äußerung von Ansichten über die Durchführung von Regierungsangelegenheiten betraf, war sie unabhängig von ihrer Quelle geschützt; während der Erste Verfassungszusatz die individuelle Selbstdarstellung als ein wertvolles Ziel schützt und fördert, bietet er auch und ebenso wichtig der Öffentlichkeit Zugang zu Diskussionen, Debatten und der Verbreitung von Informationen und Ideen. Trotz Bellottis Betonung des politischen Charakters der angefochtenen Rede ist es klar, dass dasselbe Prinzip – das Recht der Öffentlichkeit, Informationen zu erhalten – auch für unpolitische, unternehmerische Rede gilt.11Fußnote
Gewerbliche Rede, wenn sie von einem Unternehmen betrieben wird, unterliegt denselben Schutzstandards wie die von natürlichen Personen betriebene. Consolidated Edison Co. v. PSC, 447 U.S. 530, 533-35 (1980). Auch der Status eines Unternehmens als staatlich reguliertes Monopol ändert nichts an dieser Behandlung. Id. bei 534 n.1; Central Hudson Gas & Electric Co. v. PSC, 447 U.S. 557, 566-68 (1980).

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