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Avalon Project – Großbritannien : Das Parlament – Der Boston Port Act : 31. März 1774

Großbritannien : Das Parlament – Der Boston Port Act : 31. März 1774

Ein Gesetz, um die Anlandung und Entladung, Verladung oder Verschiffung von Waren, Gütern und Handelswaren in der Stadt und im Hafen von Boston, in der Provinz Massachusets Bay, in Nordamerika, auf die darin erwähnte Weise und für die darin erwähnte Zeit zu unterbinden.

Wobei in der Stadt Boston, in der Provinz Massachusetts Bay, in Neu-England, gefährliche Unruhen und Aufstände von verschiedenen übelgesinnten Personen geschürt und angezettelt worden sind, zum Umsturz der Regierung Seiner Majestät und zur völligen Zerstörung des öffentlichen Friedens und der guten Ordnung in der genannten Stadt; Bei diesen Unruhen und Aufständen wurden einige wertvolle Teeladungen, die Eigentum der East India Company waren und sich an Bord bestimmter Schiffe befanden, die in der Bucht oder im Hafen von Boston lagen, beschlagnahmt und zerstört: Und in der Erwägung, dass im gegenwärtigen Zustand der besagten Stadt und des Hafens der Handel der Untertanen seiner Majestät dort nicht sicher betrieben werden kann, noch können die Zölle, die seiner Majestät zu zahlen sind, ordnungsgemäß eingezogen werden; und es ist daher zweckmäßig, dass die Beamten des Zolls seiner Majestät unverzüglich aus der besagten Stadt entfernt werden: Möge es Eurer Majestät gefallen, dass dies erlassen wird; und es sei von der ausgezeichneten Majestät des Königs, durch und mit dem Rat und der Zustimmung der geistlichen und weltlichen Lords und des gemeinen Volkes, in diesem gegenwärtig versammelten Parlament und mit der Autorität desselben verordnet, daß vom und nach dem ersten Tag des Juni eintausendsiebenhundertvierundsiebzig, es für jede Person oder Personen nicht rechtmäßig sein soll, von einem Kai oder einem anderen Ort innerhalb der Stadt Boston oder in oder auf einem Teil des Ufers der Bucht, die gemeinhin der Hafen von Boston genannt wird, zu laden oder laden zu lassen, zwischen einer bestimmten Landzunge oder einem Punkt namens Nahant Point, auf der östlichen Seite des Eingangs in die besagte Bucht, und einer bestimmten anderen Landzunge oder einem Punkt namens Alderton Point, auf der westlichen Seite des Eingangs in die besagte Bucht, oder in oder auf einer Insel, einem Bach, einem Landeplatz, einem Ufer oder einem anderen Ort, innerhalb der besagten Bucht oder Landzunge, in ein Schiff, einen Leichter, ein Boot oder einen Boden, jegliche Güter, Waren oder Handelswaren, die in ein anderes Land, eine andere Provinz oder einen anderen Ort oder in einen anderen Teil der besagten Provinz der Massachusets Bay in Neuengland transportiert oder befördert werden sollen; oder in der genannten Stadt oder an einem der oben genannten Orte aus einem Boot, Leichter, Schiff, Gefäß oder Boden irgendwelche Waren, Güter oder Güter, die aus einem anderen Land, einer anderen Provinz oder einem anderen Ort gebracht werden sollen, aufzunehmen, abzuladen oder an Land zu legen oder dafür zu sorgen, dass sie aufgenommen, abgeladen oder an Land gelegt werden, oder irgendeinem anderen Teil der besagten Provinz der Massachusetts Bay in Neuengland, unter Androhung des Verfalls der besagten Waren, Güter und Handelswaren und des besagten Bootes, Leichters, Schiffes oder Bootes oder eines anderen Bodens, in den dieselben gebracht werden sollen, und der Kanonen, Munition, Geräte, Möbel und Vorräte, die sich in denselben befinden oder zu ihnen gehören: Und wenn irgendwelche solche Güter, Waren oder Waren, innerhalb der besagten Stadt oder an irgendeinem der vorgenannten Orte in einen Kahn, eine Barke, einen Leichter, eine Barkasse oder ein Boot geladen oder vom Ufer aus mitgenommen werden, um an Bord eines Schiffes oder Bootes gebracht zu werden, das aus einem anderen Land oder einer anderen Provinz oder einem anderen Teil der besagten Provinz der Massachusets Bay in Neuengland kommt und ankommt, dann ist ein solcher Kahn, eine Barke, ein Leichter, eine Barkasse oder ein Boot verwirkt und verloren.

II. Und wird es weiter durch die oben erwähnte Autorität erlassen, dass, wenn irgendein Warfinger oder Halter eines Kais, Krans oder Kais, oder einer ihrer Diener, oder einer von ihnen, solche Güter, Waren oder Handelswaren aufnimmt oder anlandet, oder wissentlich duldet, dass sie aufgenommen oder angelandet werden, oder verschifft, oder duldet, dass sie zu Wasser gelassen werden, an oder von irgendeinem ihrer genannten Kais, Kräne oder Kais; in jedem solchen Fall, alle und jeder solche Kaiarbeiter und Halter eines solchen Kais, Krans oder Kais und jede Person, die bei der Verschiffung oder beim Beladen oder Anbordbringen eines Bootes oder eines anderen Schiffes zu diesem Zweck oder beim Ausladen solcher Güter, Waren und Handelswaren behilflich oder anderweitig daran beteiligt ist, oder in deren Hände dieselben wissentlich nach dem Beladen, Verladen oder Ausladen derselben gelangen, verwirkt und verliert das Dreifache ihres Wertes, der nach dem höchsten Preis berechnet wird, den diese Art von Waren, Gütern und Handelswaren an dem Ort haben, an dem ein solches Vergehen begangen wird, zusammen mit den Schiffen und Booten und allen Pferden, dem Vieh und den Wagen, die bei der Verschiffung, dem Ausladen, der Anlandung, dem Abtransport, der Beförderung oder dem Transport der vorgenannten Waren, Güter und Handelswaren benutzt wurden.

III. Wenn ein Schiff in der genannten Bucht, die wie oben beschrieben und abgegrenzt ist, oder in der Nähe der beschriebenen Bucht oder der Landzunge oder einer der Inseln, die dazwischen oder darin liegen, vertäut oder vor Anker liegt oder schwebend gesehen wird, ist es für jeden Admiral, Oberbefehlshaber oder beauftragten Offizier der Flotte oder der Kriegsschiffe Seiner Majestät oder für jeden Offizier des Zolls Seiner Majestät rechtmäßig, ein solches Schiff oder einen solchen Kahn zu zwingen, einen anderen Hafen oder eine andere Station anzulaufen, die der besagte Offizier bestimmt, und zu diesem Zweck so viel Gewalt anzuwenden, wie für notwendig erachtet wird: Und wenn ein solches Schiff oder ein solches Schiff nicht innerhalb von sechs Stunden nach einer entsprechenden Aufforderung durch die oben genannte Person ausläuft, ist das Schiff oder das Schiff mit allen an Bord befindlichen Gütern und allen Kanonen, Munition, Takelwerk und Möbeln verwirkt und verloren, unabhängig davon, ob die Masse gebrochen wurde oder nicht.

IV. Mit der Maßgabe, daß nichts von dem, was in diesem Gesetz enthalten ist, sich auf militärische oder andere Vorräte für den Gebrauch Seiner Majestät oder auf die Schiffe, die von Seiner Majestät, seinen Erben oder Nachfolgern in Auftrag gegeben und bezahlt werden, erstreckt oder so ausgelegt werden kann, daß es sich auf sie erstreckt; noch für jeglichen Brennstoff oder Proviant, der von irgendeinem Teil des amerikanischen Kontinents küstenwärts gebracht wird, für den notwendigen Gebrauch und den Unterhalt der Einwohner der besagten Stadt Boston, vorausgesetzt, dass die Schiffe, auf denen diese transportiert werden sollen, ordnungsgemäß mit einer Tasche und einem Passierschein ausgestattet sind, nachdem sie von den zuständigen Beamten des Zolls seiner Majestät in Marblehead, im Hafen von Salem, in der besagten Provinz Massachusetts Bay, ordnungsgemäß durchsucht wurden; und dass ein Offizier des Zolls Seiner Majestät dort an Bord des besagten Schiffes gebracht wird, der hiermit ermächtigt wird, an Bord zu gehen und mit dem besagten Schiff, zusammen mit einer ausreichenden Anzahl von Personen, die zu seiner Verteidigung ordnungsgemäß bewaffnet sind, zu der besagten Stadt oder dem Hafen von Boston zu fahren; noch zu irgendwelchen Schiffen oder Schiffen, die zufällig innerhalb des besagten Hafens von Boston am oder vor dem ersten Tag des Juni eintausendsiebenhundertvierundsiebzig sind und entweder beladen oder an Bord genommen haben oder dort mit der Absicht sind, zu laden oder an Bord zu nehmen oder irgendwelche Güter, Waren und Handelswaren anzulanden oder zu löschen, vorausgesetzt, daß die besagten Schiffe und Schiffe den besagten Hafen innerhalb von vierzehn Tagen nach dem besagten ersten Tag des Juni eintausendsiebenhundertvierundsiebzig verlassen.

V. Und wird es weiter durch die oben genannte Behörde verordnet, dass alle Beschlagnahmungen, Strafen und Verwirkungen, die durch dieses Gesetz verhängt werden, von jedem Admiral, Oberbefehlshaber oder beauftragten Offizier seiner Majestät Flotte oder Kriegsschiffe, oder von den Beamten seiner Majestät Zoll, oder einige von ihnen, oder von einer anderen Person abgeordnet oder ermächtigt, durch Haftbefehl von der Lord High Treasurer, oder die Kommissare seiner Majestät Schatzkammer für die Zeit, und von keiner anderen Person, was auch immer gemacht und verfolgt werden: Und wenn ein solcher Beamter oder eine andere Person, die wie oben erwähnt bevollmächtigt ist, direkt oder indirekt Bestechungsgelder oder Belohnungen annimmt oder erhält, um eine solche Verladung oder Entladung zu dulden, oder eine geheime Beschlagnahmung, Information oder Vereinbarung zu diesem Zweck vornimmt oder beginnt, oder irgendeine andere Handlung vornimmt, durch die die Güter, Waren oder Waren, die wie vorgenannt verboten sind, entweder ein- oder auszulassen, oder wodurch die durch dieses Gesetz auferlegten Verwirkungen und Strafen umgangen werden können, so verwirkt jeder solche Zuwiderhandelnde die Summe von fünfhundert Pfund für jedes solche Vergehen und wird unfähig, ein Amt oder eine Anstellung, zivil oder militärisch, zu bekleiden; und jede Person, die ein solches Bestechungsgeld oder eine solche Belohnung gibt, anbietet oder verspricht, oder mit einer Person, die wie oben erwähnt ermächtigt ist, einen solchen Verstoß zu begehen, kontrahiert, vereinbart oder vereinbart, soll die Summe von fünfzig Pfund einbüßen.

VI. Und es sei ferner verordnet durch die oben genannte Behörde, daß die Verwirkungen und Strafen, die durch dieses Gesetz auferlegt werden, verfolgt, eingeklagt und eingetrieben werden sollen und können, und geteilt, gezahlt und angewandt werden, in gleicher Weise wie andere Strafen und Verwirkungen, die durch irgendein Gesetz oder Gesetze des Parlaments auferlegt werden, die sich auf den Handel oder die Einkünfte der britischen Kolonien oder Plantagen in Amerika beziehen, durch zwei verschiedene Parlamentsgesetze verfolgt, eingeklagt oder eingetrieben, aufgeteilt, bezahlt und angewendet werden, das eine im vierten Jahr seiner gegenwärtigen Majestät verabschiedet (mit dem Titel: Ein Gesetz zur Gewährung bestimmter Zölle in den britischen Kolonien und Plantagen in Amerika; ein Gesetz aus dem sechsten Regierungsjahr seiner verstorbenen Majestät, König Georg des Zweiten, mit dem Titel: „Ein Gesetz zur besseren Sicherung und Förderung des Handels seiner Majestät, der Zuckerkolonien in Amerika“, fortzuführen, zu ändern und auf Dauer zu stellen: für die Verwendung der Erträge solcher Zölle und der Zölle, die aufgrund des genannten Gesetzes entstehen, zur Deckung der Kosten für die Verteidigung, den Schutz und die Sicherung der genannten Kolonien und Plantagen; für die Erläuterung eines Gesetzes aus dem fünfundzwanzigsten Jahr der Herrschaft von König Karl dem Zweiten, mit dem Titel: Ein Gesetz zur Förderung des Grönland- und Ostlandhandels und zur besseren Sicherung des Plantagenhandels; und für die Änderung und Abschaffung mehrerer Rückerstattungen auf Exporte aus diesem Königreich, und wirksamer zu verhindern, dass die heimliche Beförderung von Waren zu und von den genannten Kolonien und Plantagen, und die Verbesserung und Sicherung des Handels zwischen den gleichen und Großbritannien;) die andere im achten Jahr seiner jetzigen Majestät Regierungszeit, (intituled, Ein Gesetz für die leichtere und wirksame Wiederherstellung der Strafen und Verwirkungen durch die Handlungen des Parlaments in Bezug auf den Handel oder die Einnahmen der britischen Kolonien und Plantagen in Amerika zugefügt.)

VII. Und es wird weiterhin von der oben genannten Behörde verordnet, dass jeder Charter-Party-Bill of Loading und jeder andere Vertrag für das Versenden von Schiffen oder das Befördern von Waren, Gütern und Handelswaren, was auch immer, zu oder von der Stadt Boston oder irgendeinem Teil der Bucht oder des Hafens davon, wie oben beschrieben, die gemacht oder eingegangen wurden, oder die getätigt oder abgeschlossen werden, solange dieses Gesetz in Kraft bleibt, in Bezug auf jedes Schiff, das nach dem ersten Tag des Monats Juni eintausendsiebenhundertvierundsiebzig in der genannten Stadt oder dem genannten Hafen ankommt, sind und werden hiermit als völlig ungültig erklärt, in jeder Hinsicht und zu jedem Zweck.

VIII. dass, wann immer es seiner Majestät in seinem Geheimen Rat erscheint, dass der Friede und der Gehorsam gegenüber den Gesetzen in der besagten Stadt Boston so weit wiederhergestellt sind, dass der Handel Großbritanniens dort sicher betrieben werden kann und die Zölle seiner Majestät ordnungsgemäß erhoben werden können, und seine Majestät in seinem Geheimen Rat dies als wahr erachtet, soll und darf seine Majestät durch Proklamation oder Ratsbeschluss die Ausdehnung, Grenzen und Begrenzungen des Hafens von Boston und jeder Bucht oder jedes Hafens innerhalb desselben oder auf den Inseln innerhalb dessen Umkreises festlegen; und auch solche und so viele offene Plätze, Kais und Kaianlagen innerhalb des besagten Hafens, der Buchten, Häfen und Inseln zuzuweisen und zu bestimmen, für das Anlanden, Löschen, Verladen und Verschiffen von Waren, wie seine Majestät, seine Erben oder Nachfolger es für notwendig und zweckmäßig erachten; und auch solche und so viele Zollbeamte darin zu ernennen, wie seine Majestät es für richtig hält, wonach es für jede Person oder Personen rechtmäßig sein soll, von solchen Werften, Kais und Plätzen, die innerhalb des besagten Hafens ernannt wurden, und keinen anderen, irgendwelche Waren, Güter und Handelswaren zu verladen oder abzusetzen oder zu löschen und anzulanden.

IX. Immer vorausgesetzt, dass, wenn irgendwelche Güter, Waren oder Handelswaren von irgendeinem anderen Ort als den Kais, Kais oder Plätzen, die so ernannt werden sollen, beladen oder abgesetzt oder entladen oder angelandet werden, dieselben, zusammen mit den Schiffen, Booten und anderen Schiffen, die darin eingesetzt werden, und den Pferden oder anderes Vieh und Wagen, die zur Beförderung derselben benutzt werden, und die Person oder Personen, die daran beteiligt sind oder dabei helfen, oder in deren Hände dieselben wissentlich gelangen, sollen alle Verwirkungen und Strafen erleiden, die durch dieses oder ein anderes Gesetz über die illegale Verschiffung oder Anlandung von Waren verhängt werden.

X. Vorgesehen ist auch, und es wird hiermit erklärt und verordnet, dass nichts hierin enthaltenes sich ausdehnen oder ausgelegt werden soll, um seine Majestät zu befähigen, solche Häfen, Buchten, Kais, Werften, Orte oder Offiziere in der besagten Stadt Boston, oder in der besagten Bucht oder den Inseln zu ernennen, bis seiner Majestät hinreichend nachgewiesen wird, dass die Einwohner der Stadt Boston oder im Namen der Einwohner der Stadt Boston der Vereinigten Gesellschaft englischer Kaufleute, die in Ostindien Handel treiben, volle Genugtuung für den Schaden geleistet haben, den die Gesellschaft durch die Zerstörung ihrer Waren erlitten hat, die an die Stadt Boston an Bord gewisser Schiffe oder Boote, wie oben erwähnt, geschickt wurden; und bis Seiner Majestät im Rat durch den Gouverneur oder den Gouverneursleutnant der besagten Provinz bescheinigt wird, daß den Beamten Seiner Majestät und anderen, die durch die oben erwähnten Unruhen und Aufstände in den Monaten November und Dezember des Jahres eintausendsiebenhundertdreiundsiebzig und im Monat Januar des Jahres eintausendsiebenhundertvierundsiebzig gelitten haben, angemessene Genugtuung geleistet worden ist.

XI. Und wird es weiter durch die oben erwähnte Autorität erlassen, dass, wenn irgendeine Klage oder ein Prozess begonnen wird, entweder in Großbritannien oder in Amerika, gegen irgendeine Person oder Personen, für irgendeine Sache, die in Verfolgung dieses Gesetzes des Parlaments getan wurde, der Angeklagte oder die Angeklagten, in einer solchen Klage oder einem solchen Prozess, sich auf die allgemeine Angelegenheit berufen können, und das besagte Gesetz und die spezielle Angelegenheit, als Beweis, bei jeder Verhandlung, die daraufhin stattfinden soll, und dass dass das Gleiche in Verfolgung und mit der Autorität dieses Gesetzes getan wurde: und wenn sich herausstellt, dass dies so geschehen ist, sollen die Geschworenen für den Angeklagten oder die Angeklagten entscheiden; und wenn der Kläger nicht verklagt wird oder seine Klage einstellt, nachdem der Angeklagte oder die Angeklagten erschienen sind, oder wenn ein Urteil auf Grund eines Urteils oder eines Widerspruchs gegen den Kläger gefällt wird, sollen der Angeklagte oder die Angeklagten die dreifachen Kosten zurückerhalten und den gleichen Rechtsbehelf dafür haben, wie die Angeklagten in anderen Fällen nach dem Gesetz haben.

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